Vor dem Einlaufen in den Hafen oder dem Auslaufen aus dem Hafen sowie bei Bewegungen zwischen den Hafenzonen müssen alle Schiffe einen Funkruf bei der Hafenbehörde auf UKW‑Kanal 12 absetzen.
Während des Aufenthalts und der Fahrt im Hafen haben alle Schiffe zudem ständig Hörbereitschaft auf UKW‑Kanal 12 zu halten.